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Wahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Feststellung der Wahlergebnisse

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Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der deutschen Nationalitätenselbstverwaltungen statt. Das Publikum wird diesbezüglich regelmäßig über die Kommunikationsplattformen der Landesselbstverwaltung und des Ungarndeutschen Kultur- und Informationszentrums und Bibliothek (Zentrum) darüber informiert. Bitte achten Sie auf die Informationsmaterialien mit dem Wahllogo und folgen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, die Facebook-Seite der LdU und des Zentrums und abonnieren Sie den LdU-Rundbrief, indem Sie eine E-Mail an presse@ldu.hu senden!
Die Liste der Themen, die behandelt werden finden Sie hier >>>

In einer Ortschaft:

Die Wahl der Abgeordneten der lokalen Nationalitätenselbstverwaltung ist erfolgreich,

wenn mindestens so viele Kandidaten Stimmen erhalten, wie Abgeordnete zu wählen sind.

Diejenigen Kandidaten, die bei einer erfolgreichen Wahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten die höchste Stimmenzahl erhalten, werden zu Abgeordneten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welcher der Kandidaten, die die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, ein Mandat erhält.

In einem Komitat / in der Hauptstadt, auf Landesebene:

Regionale und Landeslisten erhalten entsprechend dem Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen ein Mandat. Eine Liste, die nicht mindestens fünf Prozent der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat – im Falle einer Einheitsliste mindestens zehn Prozent, und im Falle einer Einheitsliste, die von zwei oder mehr Nationalitätenorganisationen gestellt wird, mindestens fünfzehn Prozent – kann kein Mandat erhalten.

Die Zahl der durch die Listen erlangten Mandate wird vom zuständigen Wahlkomitee nach der gleichen Berechnungsmethode wie für die Parteilisten bei den Parlamentswahlen festgelegt.  

Die auf eine Liste entfallenden Mandate werden den Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Platzierung auf der Liste zugewiesen. 

Ist die Zahl der Kandidaten auf der Liste geringer als die Zahl der von der Liste errungenen Mandate, bleibt das nicht zugeteilte Mandat unbesetzt.

Die Wahl ist ungültig, wenn die Zahl der verteilten Mandate unter der Zahl der für das Funktionieren des Gremiums erforderlichen Sitze (d.h. mehr als die Hälfte der Zahl der in § 51 und 52 des Minderheitengesetzes vorgeschriebenen Sitze) liegt.

Weitere Informationen >>>

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