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Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der deutschen Nationalitätenselbstverwaltungen statt. Das Publikum wird diesbezüglich regelmäßig über die Kommunikationsplattformen der Landesselbstverwaltung und des Ungarndeutschen Kultur- und Informationszentrums und Bibliothek (Zentrum) darüber informiert. Bitte achten Sie auf die Informationsmaterialien mit dem Wahllogo und folgen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, die Facebook-Seite der LdU und des Zentrums und abonnieren Sie den LdU-Rundbrief, indem Sie eine E-Mail an presse@ldu.hu senden!
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Alle Wähler, die in einem Wahlkreis wahlberechtigt sind, können einen Kandidaten empfehlen.
Das bedeutet, dass nur Personen, die im Nationalitätenwählerverzeichnis eingetragen sind, einen Kandidaten, eine Komitats-/hauptstädtische oder Landesliste empfehlen können. Der empfehlende Wahlberechtigte muss den Empfehlungsbogen eigenhändig unterschreiben.
Ein Wahlberechtigter kann sogar mehrere Kandidaten (mehrere Personen) in derselben Ortschaft empfehlen. Ein Wahlberechtigter kann auch eine Komitats-/hauptstädtische Liste und eine Landesliste empfehlen.
Die Empfehlung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Auf dem Empfehlungsbogen muss die Person, die die Empfehlung abgibt, ihren Namen, ihre persönliche Identifikationsnummer oder die Nummer ihres offiziellen Personalausweises und ihre Unterschrift angeben.
Ein Vertreter einer nominierenden Organisation oder ein Wahlberechtigter, der sich als Kandidat aufstellen lassen will, oder sein Vertreter kann eine Empfehlung überall sammeln, ohne die Bürger zu belästigen, außer
a) am Arbeitsplatz der Person, die die Empfehlung einholt, und der Person, die die Empfehlung abgibt, und zwar während der Arbeitszeit oder bei der Ausübung ihrer Aufgaben, die sich aus einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ergeben,
b) von einer Person, die bei den ungarischen Verteidigungskräften und den zentralen staatlichen Verwaltungsorganen beschäftigt ist, an ihrem Arbeitsplatz oder bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit,
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in den Büros der staatlichen, lokalen und Nationalitätenselbstverwaltungsorgane,
e) in Hochschulen und öffentlichen Bildungseinrichtungen,
f) in den Räumlichkeiten eines Gesundheitsdienstleisters und
g) auf Privatgrundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers.
Es ist verboten, dem Wähler, der die Empfehlung abgibt, einen Vorteil zu gewähren oder zu versprechen. Ein Wähler, der eine Empfehlung erteilt, darf als Gegenleistung für die Empfehlung weder einen Vorteil verlangen noch annehmen oder sich einen Vorteil versprechen lassen.
Eine Empfehlung, die unter Verstoß gegen die Empfehlungsregeln eingeholt wurde, ist ungültig.
Die nominierende Organisation muss dem Wahlbüro alle ihr zur Verfügung gestellten Empfehlungsbögen innerhalb der Frist für die Anmeldung des Kandidaten vorlegen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung verhängt die für die Eintragung des Kandidaten zuständige Wahlkommission von Amts wegen eine Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe beträgt 1.000 Forint für jeden nicht eingereichten Empfehlungsbogen.