NachrichtenWahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Empfehlungsbögen

Wahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Empfehlungsbögen

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Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der deutschen Nationalitätenselbstverwaltungen statt. Das Publikum wird diesbezüglich regelmäßig über die Kommunikationsplattformen der Landesselbstverwaltung und des Ungarndeutschen Kultur- und Informationszentrums und Bibliothek (Zentrum) darüber informiert. Bitte achten Sie auf die Informationsmaterialien mit dem Wahllogo und folgen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, die Facebook-Seite der LdU und des Zentrums und abonnieren Sie den LdU-Rundbrief, indem Sie eine E-Mail an presse@ldu.hu senden!
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Kandidaten sowie Komitats-/hauptstädtische oder Landesliste können mittels eines Empfehlungsbogens vorgeschlagen werden. 

Die nominierende Organisation kann die Empfehlungsbögen beim Wahlbüro der für die Registrierung des Kandidaten zuständigen Wahlkommission beantragen, und zwar, nachdem die Wahl ausgeschrieben worden ist.

Das Wahlbüro händigt dem Beantragenden unmittelbar nach der Beantragung, jedoch frühestens am 50. Tag vor der Wahl (d.h. am 20. April 2024), die beantragte Anzahl von Empfehlungsbögen aus. Das Wahlbüro nummeriert und stempelt alle Empfehlungsbögen fortlaufend. Gleichzeitig mit der Aushändigung der Empfehlungsbögen stellt das Wahlbüro der nominierenden Organisation kostenlos die Namen und Adressen der im Wählerverzeichnis als Nationalitätenwähler eingetragenen Personen zur Verfügung, wobei diese Daten ausschließlich zum Zweck der Sammlung von Empfehlungen verwendet werden dürfen.

Darüber hinaus kann die nominierende Organisation bei zwei weiteren Gelegenheiten, nämlich am 38. und 13. Tag vor der Wahl, d.h. am 2. Mai 2024 und am 27. Mai 2024, auf schriftlichen Antrag kostenlos Zugang zu den Registerdaten erhalten. 

Diese Daten werden die Namen und Adressen jener Wähler, die die Angabe ihrer Daten verweigert haben, nicht mehr enthalten, und diese Daten dürfen nur für direkte politische Kampagnen verwendet werden.

Demnach wird die nominierende Organisation zu drei Zeitpunkten über Daten von Wählern verfügen.

Die nominierende Organisation ist verpflichtet, die Daten spätestens am Tag der Wahl zu vernichten und dem Wahlbüro, das die Daten zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von drei Tagen das diesbezügliche Protokoll zu übergeben.

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