NachrichtenWahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Nominierungsverfahren und -bedingungen

Wahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Nominierungsverfahren und -bedingungen

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Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der deutschen Nationalitätenselbstverwaltungen statt. Das Publikum wird diesbezüglich regelmäßig über die Kommunikationsplattformen der Landesselbstverwaltung und des Ungarndeutschen Kultur- und Informationszentrums und Bibliothek (Zentrum) darüber informiert. Bitte achten Sie auf die Informationsmaterialien mit dem Wahllogo und folgen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, die Facebook-Seite der LdU und des Zentrums und abonnieren Sie den LdU-Rundbrief, indem Sie eine E-Mail an presse@ldu.hu senden!
Die Liste der Themen, die behandelt werden finden Sie hier >>>

1. Nur Nationalitätenorganisationen können Kandidaten nominieren.

Die Definition einer Nationalitätenorganisation findet sich in Artikel 2, Abschnitt 14 des Gesetzes CLXXIX von 2011 über die Rechte Nationalitäten, wonach es sich mit Ausnahme von politischen Parteien und Gewerkschaften um eine Vereinigung handelt, die im Gerichtsregister der zivilen Organisationen eingetragen ist, und deren Satzung – mindestens drei Jahre vor dem Jahr der Wahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – besagt, dass ihr Zweck darin besteht, eine konkret benannte Nationalität im Sinne dieses Gesetzes zu vertreten.

Die nominierende Organisation muss bei der Nationalen Wahlkommission (NVB) mit dem vorgeschriebenen Formular eingetragen werden.

2. Nominierung in einer Ortschaft:

Für die Nominierung eines Abgeordneten für die Nationalitätenselbstverwaltung einer Ortschaft ist die Empfehlung von fünf Prozent der Wähler, die am Tag der Ausschreibung der Wahl im Nationalitäten-Wählerverzeichnis registriert sind, mindestens jedoch von fünf Wählern erforderlich.

Ein Wähler kann mehr als einen Kandidaten vorschlagen!

3. Nominierung im Komitat, in der Hauptstadt:

Eine Nationalitätenorganisation kann bei der Wahl der Abgeordneten für die regionalen Nationalitätenselbstverwaltung eine Liste aufstellen, wenn sie bei mindestens zehn Prozent der Wahlen der lokalen/Bezirks-Nationalitätenselbstverwaltungen im gegebenen Komitat bzw. in der Hauptstadt einen Kandidaten selbstständig aufgestellt hat und die Empfehlungen von mindestens zwei Prozent der Wähler erhalten hat. 

4. Landesweite Nominierung:

Eine Nationalitätenorganisation, die bei mindestens zehn Prozent der Wahlen für die Angeordneten der lokalen Nationalitätenselbstverwaltungen einen Kandidaten selbstständig aufgestellt und die Empfehlungen von mindestens zwei Prozent der Wähler gesammelt hat, kann eine Liste für die Wahl der Abgeordneten der Landesselbstverwaltungen aufstellen.

(Falls keine Wahl für eine lokalen Nationalitätenselbstverwaltung ausgeschrieben wird, kann jede Nationalitätenorganisation eine Liste stellen).

Gemeinsame Regeln für die Aufstellung von Listen auf Komitats-/Hauptstadtebene und auf Landesebene:

Zwei oder mehr Nationalitätenorganisationen können eine gemeinsame Liste auf der Grundlage gemeinsamer Einzelkandidaten der gleichen Organisationen aufstellen.

Eine Nationalitätenorganisation kann sich in einem Wahlkreis nur an der Aufstellung einer einzigen Liste – entweder einer Einzelliste oder einer gemeinsamen Einheitsliste – beteiligen.

Die Zahl der Kandidaten auf einer Liste darf das Dreifache der Zahl der wählbaren Vertreter nicht übersteigen.

Wenn ein Kandidat von der Liste gestrichen wird, wird er durch den nächsten Kandidaten auf der Liste ersetzt. Eine Nationalitätenorganisation darf nur eine einzige Nationalität vertreten. Eine Person darf nur eine lokale, eine regionale und eine Landeskandidatur annehmen.

5. Anmeldung des Kandidaten:

In einer Ortschaft: spätestens am 34. Tag vor der Wahl (bis zum 6. Mai 2024) durch gleichzeitige Einreichung der erforderlichen Empfehlungen pro Kandidaten (Empfehlungen von fünf Prozent der Wähler, die am Tag der Ausschreibung der Wahl im Nationalitäten-Wählerverzeichnis registriert sind, mindestens jedoch fünf Wähler pro Kandidaten) bei der örtlichen Wahlkommission.

Im Komitat / In der Hauptstadt: spätestens am 33. Tag vor der Wahl (bis zum 7. Mai 2024) durch gleichzeitige Einreichung der für die Registrierung der Liste erforderlichen Empfehlungen bei der Wahlkommission des Komitats / der Hauptstadt.

Die Eintragung der Liste ist möglich, wenn die Organisation bei mindestens zehn Prozent der lokalen deutschen Selbstverwaltungswahlen im Komitat / in der Hauptstadt einen Kandidaten selbstständig aufgestellt hat und die Empfehlungen von mindestens zwei Prozent der deutschen Wähler im Komitat / in der Hauptstadt gesammelt hat.

Auf Landesebene: spätestens am 33. Tag vor der Wahl (bis zum 7. Mai 2024) durch gleichzeitige Einreichung der für die Registrierung der Liste erforderlichen Empfehlungen bei der Nationalen Wahlkommission (NVB).

Die Registrierung der Liste ist möglich, wenn die Organisation bei mindestens zehn Prozent der Wahlen der Abgeordneten für die lokalen deutschen Selbstverwaltungen einen Kandidaten selbstständig aufgestellt hat und die Empfehlungen von mindestens zwei Prozent der deutschen Wahlberechtigten landesweit erhalten hat.

Weitere Informationen >>>

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