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Wahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Wahlrecht

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Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der deutschen Nationalitätenselbstverwaltungen statt. Das Publikum wird diesbezüglich regelmäßig über die Kommunikationsplattformen der Landesselbstverwaltung und des Ungarndeutschen Kultur- und Informationszentrums und Bibliothek (Zentrum) darüber informiert. Bitte achten Sie auf die Informationsmaterialien mit dem Wahllogo und folgen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, die Facebook-Seite der LdU und des Zentrums und abonnieren Sie den LdU-Rundbrief, indem Sie eine E-Mail an presse@ldu.hu senden!
Die Liste der Themen, die behandelt werden finden Sie hier >>>

1. Aktives Wahlrecht (Wer kann eine deutsche Nationalitätenselbstverwaltung wählen?):

Jeder ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, der in das ungarndeutsche Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann an den Wahlen teilnehmen. 

Eine Person muss in das ungarndeutsche Wählerverzeichnis aufgenommen werden, die

  • das Wahlrecht für die Wahl der lokalen Abgeordneten und der Bürgermeister hat,
  • der ungarndeutschen Nationalität angehört und
  • ihre Nationalitätenangehörigkeit angibt.

Ein Wahlberechtigter kann

  • in der Ortschaft, in der er seinen Wohnsitz hat, oder
  • in der Ortschaft, den er bis 30 Tage vor der Ausschreibung der Wahl (bis zum 2. März 2024) als seinen Aufenthaltsort angegeben hat, 

im Nationalitäten-Wählerverzeichnis stehen.

2. Passives Wahlrecht (Wer kann als Vertreter der deutschen Nationalität gewählt werden?):

Ein ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, der

  • an der Wahl der lokalen Abgeordneten oder des Bürgermeisters gewählt werden kann (eine Person, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Freiheitsstrafe oder eine Zwangsbehandlung in einer Einrichtung verbüßt, kann an der Wahl der lokalen Abgeordneten oder des Bürgermeisters nicht teilnehmen),
  • bei den beiden vorangegangenen allgemeinen Wahlen für die Abgeordneten der Nationalitätenselbstverwaltungen und bei den anschließenden Ersatzwahlen nicht als Kandidat einer anderen Nationalität angetreten ist und
  • erklärt, dass
    • er/sie sich verpflichtet, die deutsche Nationalität zu vertreten,
    • er/sie die Sprache der deutschen Nationalität spricht und die Kultur und Traditionen der Ungarndeutschen kennt.

3. Eine Person kann gleichzeitig nur in eine Nationalitätenwählerliste eingetragen sein.

4. Gründe für den Entzug der Wahlberechtigung

Das Wahlrecht wird durch die so genannten natürlichen Gründe eingeschränkt:  Eine Person wird von der Wahl  ausgeschlossen, wenn 

  • sie eine Straftat begangen hat oder
  • ihre geistigen Fähigkeiten begrenzt sind

und sie deshalb vom Gericht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

Demnach ist eine Person nicht wählbar (d. h. sie hat kein passives Wahlrecht),

  • die von der Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgeschlossen ist,
  • die von einem Gericht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde, weil wegen einer mentalen Störung ihre Fähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts
    • dauerhaft oder immer wiederkehrend beeinträchtigt ist,
    • dauerhaft und vollständig fehlt.

Weitere Informationen >>>

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