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Wahl der Nationalitätenselbstverwaltungen – Regeln über Unvereinbarkeit

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Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der deutschen Nationalitätenselbstverwaltungen statt. Das Publikum wird diesbezüglich regelmäßig über die Kommunikationsplattformen der Landesselbstverwaltung und des Ungarndeutschen Kultur- und Informationszentrums und Bibliothek (Zentrum) darüber informiert. Bitte achten Sie auf die Informationsmaterialien mit dem Wahllogo und folgen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, die Facebook-Seite der LdU und des Zentrums und abonnieren Sie den LdU-Rundbrief, indem Sie eine E-Mail an presse@ldu.hu senden!
Die Liste der Themen, die behandelt werden finden Sie hier >>>

Folgende Personen dürfen den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz oder das Amt eines Abgeordneten einer lokalen deutschen Nationalitätenselbstverwaltung nicht innehaben:  

  • das Staatsoberhaupt, 
  • ein Regierungsbeamter eines zentralen Staatsverwaltungsorgans, 
  • der Präsident und der Vizepräsident der Ungarischen Nationalbank, der Vorsitzende und ein Mitglied des Finanzschiedsgerichts sowie Mitarbeiter der Ungarischen Nationalbank, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Abrechnungs- und Wertpapierabrechnungssysteme, der Erarbeitung der makroprudenziellen Politik, der Abwicklungsbehörde und der Überwachung des Finanzintermediärsystems ausüben, 
  • der für die Leitung des hauptstädtischen und des Komitatsregierungsamtes zuständige Obergespan,
  • der Beamte des regionalen oder lokalen Verwaltungsorgans, zu dessen Aufgaben die Angelegenheiten der jeweiligen lokalen oder regionalen Nationalitätenselbstverwaltungen gehören und dessen Zuständigkeit sich auf die lokale Nationalitätenselbstverwaltung erstreckt, 
  • der Notars, der Bezirksnotars oder der Obernotar der territorial zuständigen lokalen Selbstverwaltung, der Beamte des Bürgermeisteramtes oder des Amtes der gemeinsamen Selbstverwaltung, 
  • Richter, Staatsanwalt, Notar, Gerichtsvollzieher,  
  • Berufspersonal der Ungarischen Verteidigungskräfte und der Strafverfolgungsbehörden sowie 
  • Berufspersonal der Nationalen Steuer- und Zollverwaltung, 
  • Mitglied des Arbeitsorgans des territorial zuständigen Regionalentwicklungsrates,
  • eine Person, die Leiter oder leitender Angestellter einer von derselben Nationalitätenselbstverwaltung gegründeten oder getragenen Einrichtung oder Wirtschaftsgesellschaft sowie Vorsitzender einer anderen Nationalitätenselbstverwaltung ist.

Eine Ausnahme von den Regelungen über Unvereinbarkeit bildet folgendes: Ein Abgeordneter einer Nationalitätenselbstverwaltung kann gleichzeitig Leiter einer von derselben Nationalitätenselbstverwaltung gegründeten oder getragenen Institution sein.

Folgende Personen dürfen nicht Mitglied, Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender einer Landesselbstverwaltung werden:  

  • das Staatsoberhaupt, 
  • ein Regierungsbeamter eines zentralen Staatsverwaltungsorgans, 
  • der für die Leitung des hauptstädtischen und des Komitatsregierungsamtes zuständige Obergespan,
  • der Präsident und der Vizepräsident der Ungarischen Nationalbank, der Vorsitzende und ein Mitglied des Finanzschiedsgerichts sowie Mitarbeiter der Ungarischen Nationalbank, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Abrechnungs- und Wertpapierabrechnungssysteme, der Erarbeitung der makroprudenziellen Politik, der Abwicklungsbehörde und der Überwachung des Finanzintermediärsystems ausüben, 
  • der Beamte des regionalen oder lokalen Verwaltungsorgans, zu dessen Aufgaben die Angelegenheiten der jeweiligen Nationalitätenselbstverwaltung gehören, 
  • Notars, Bezirksnotar einer lokalen Selbstverwaltung, Beamter eines Bürgermeisteramtes oder des Amtes der gemeinsamen Selbstverwaltung, 
  • Richter, Staatsanwalt, Notar, Gerichtsvollzieher,  
  • Berufspersonal der Ungarischen Verteidigungskräfte und der Strafverfolgungsbehörden sowie 
  • Berufspersonal der Nationalen Steuer- und Zollverwaltung, 
  • Mitglied des Arbeitsorgans eines Regionalentwicklungsrates,
  • eine Person, die Leiter oder leitender Angestellter einer von derselben Landesselbstverwaltung gegründeten oder getragenen Einrichtung oder Wirtschaftsgesellschaft, Arbeitnehmer der Geschäftsstelle der Landesselbstverwaltung sowie in einem anderen Arbeitsverhältnis mit der Geschäftsstelle steht, ist.

Eine Ausnahme von den Regelungen über Unvereinbarkeit bildet folgendes: Ein Abgeordneter einer Landesselbstverwaltung kann gleichzeitig Leiter einer von derselben Landesselbstverwaltung gegründeten oder getragenen Institution sein.

Der hauptberuflich tätige Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Landesselbstverwaltung dürfen kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen, keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und auch nicht als persönlich mitwirkendes Mitglied einer Wirtschaftsgesellschaft tätig sein oder eine Vergütung für andere Tätigkeiten annehmen, mit Ausnahme von wissenschaftlichen, lehrenden, lektorierenden, redaktionellen, künstlerischen und gesetzlich geschützten geistigen Tätigkeiten.

Weitere Informationen >>>

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